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Die Vertragsstrafe ist heute ein allgemein angewandtes Instrument, das vor allem der Sicherstellung der Pünktlichkeit und ordnungsgemäßer Qualität der Pflichterfüllung dient. Als ein Werkzeug zur Disziplinierung der Vertragsparteien und ein bequemer Ausgleichsmechanismus /der das Institut der Entschädigung ersetzt bzw. ergänzt/ gewann sie im Falle der Schlechterfüllung des Vertrags in der praktischen Tätigkeit der Unternehmen, die zur Anwendung des Vergabegesetzes verpflichtet sind, an Bedeutung. Gemäß Art. 483 des polnischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann durch Vertrag vereinbart werden, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nicht- oder Schlechterfüllung einer nicht in Geld bestehenden Verpflichtung entstanden ist, durch Bezahlung eines bestimmten Betrages erfolgt (Vertragsstrafe). Der Gesetzgeber behält jedoch vor, dass sich der Schuldner ohne Zustimmung des Gläubigers durch die Bezahlung der Vertragsstrafe nicht vom Schuldverhältnis befreien kann. Im Falle der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Verpflichtung steht dem Gläubiger eine Vertragsstrafe in einer für diesen Fall vorbehaltenen Höhe zu, wobei die Schadenshöhe unerheblich ist.  Ein Schadensersatz, das die vorbehaltene Vertragsstrafe übersteigt, darf jedoch nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben. Der Vorbehalt einer Vertragsstrafe vereinfacht somit die Situation des Gläubigers, der die Höhe des erlittenen Schadens nicht nachweisen muss, was bei Geltendmachung eines Schadensersatzes der Fall ist.  Andererseits gilt Folgendes: wenn das Recht des Gläubigers, zusätzlich einen Schadensersatz geltend zu machen, im Vertrag nicht vorbehalten wurde, wird angenommen, dass die Vertragsstrafe den Schadensersatz ersetzt, der in diesem Fall über die Höhe der vorbehaltenen Vertragsstrafe hinaus nicht geltend gemacht werden kann.

Was die Voraussetzungen für die Anwendung der Vertragsstrafe anbelangt, ist neben der selbstverständlichen Voraussetzung, dass eine solche Strafe im Vertrag wirksam vorbehalten wurde, auf die Folgen der Auffassung, die im Urteil des Obersten Gerichtes vom 6. Oktober 2010, Az. II CSK 180/10 (vide LEX *Nr. 970070) vertreten wird, hinzuweisen, nach der „bei Vorbehalt einer Vertragsstrafe für dem Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung die Vertragsstrafe nur zusteht, wenn der Schuldner in Verzug gerät (Art. 476 ZGB). Der Schuldner kann sich von der Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe befreien, wenn er die in Art. 471 ZGB enthaltene Annahme widerlegt, dass der Verzug bei der Erfüllung der Leistung als Folge der von ihm zu vertretenden Umstände eingetreten ist.” Somit kann sich der Schuldner von der Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe befreien, sowohl wenn er die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung selbst nachweist, als auch wenn er nachweist, dass die Schlechterfüllung des Vertrags (soweit sie als Grundlage für die Anwendung einer Vertragsstrafe vorbehalten wurde) die Folge von Umständen ist, die er nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer /Schuldner/ soll sich also um den Nachweis solcher Umstände von Vornherein, bereits auf der Etappe der Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauarbeiten kümmern. Es lohnt sich daran zu denken, umso mehr, als es in der Praxis durchaus häufig vorkommt, dass die Vertragsstrafen, die vom Auftraggeber /Gläubiger/ in den Verträgen zur Durchführung von öffentlichen Aufträgen vorbehalten sind, den Auftragnehmern grundlos, automatisch auferlegt werden. In diesen Fällen, wenn der Vertrag keine wirksamen Mechanismen zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten vorsieht, kann der Auftragnehmer sein Recht nur auf gerichtlichem Wege durchsetzen. Das Instrument, das nach Absicht des Gesetzgebers die Regeln des Wirtschaftsverkehrs vereinfachen sollte, dient also oftmals der Verbergung von Fehlern des Auftraggebers, besonders wenn die Vertragsstrafe von der Vergütung des Auftragnehmers sofort in Abzug gebracht werden kann.

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